Staufenbiel Rechtsanwälte

Eigenverwaltung und Schutzschirmverfahren

Durch neue Gesetze ist es im Falle eine Krise möglich, eine besondere Form der Eigenverwaltung zu durchlaufen. Vorteilhaft für Sie ist bei dieser Sanierungsmöglichkeit, dass Ihr geschäftliches und soziales Umfeld das Verfahren gar nicht als Insolvenzverfahren wahrnimmt. Da Sie die Kontrolle über Ihr Unternehmen nicht aus der Hand geben, können Sie als Geschäftsführer ihr Tagesgeschäft uneingeschränkt fortführen und sind zudem mit Sonderrechten ausgestattet.

Sie müssen im Gegenzug erhöhte Anforderungen erfüllen. Deshalb steht Ihnen ein überwachender Sachwalter zur Seite, der dafür Sorge trägt, dass die Rechtsordnung während der Eigenverwaltung eingehalten wird.

Als Ihr Sachwalter sorgen wir bei Staufenbiel Rechtsanwälte für die Beachtung aller notwendigen Formalien und stehen Ihnen jederzeit beratend und unterstützend zur Seite. Dabei erzielen wir eine bessere Quote, sichern Arbeitsplätze und machen Sie zu einem zuverlässigen Marktteilnehmer. Wir begleiten Sie während des Verfahrens und sorgen für einen reibungslosen Ablauf bis hin zur Aufhebung des Verfahrens. Zudem ist es durch das Sanierungsverfahren möglich, in die Gesellschafterstruktur einzugreifen und die Geschäftsanteile neu zu verteilen. Während das Verfahren in Eigenverwaltung läuft, arbeitet unsere Kanzlei im Hintergrund. Dabei erledigen nicht Sie, sondern wir die notwendigen Arbeiten und begleiten Sie während des gesamten Verfahrens.

Unternehmensberatung durch Staufenbiel Rechtsanwälte, Insolvenzverwalter in Göttingen, Mühlhausen, Kassel

Ablauf der Eigenverwaltung

Im (vorläufigen) Insolvenzverfahren kann der Schuldner eine Eigenverwaltung beantragen. In der Eigenverwaltung können Sie weiterhin selbst über Ihr Vermögen verfügen, werden dabei aber von einem Sachwalter unterstützt. Auf einen Insolvenzverwalter können Sie somit verzichten. Damit die Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht zugelassen wird, muss festgestellt werden, dass dadurch keine Nachteile für die Gläubiger zu erwarten sind. Der Sachwalter ist dafür verantwortlich, dass diese Bedingung auch im laufenden Verfahren eingehalten wird.

Eine Eigenverwaltung wird vor allem dann zugelassen, wenn konkrete Pläne für die Sanierung durch den Schuldner vorgelegt werden und deren erfolgreiche Umsetzung wahrscheinlich ist. Zusätzlich ist erforderlich, dass die Beibehaltung der Geschäftsführung aussichtsreicher ist als die Übergabe der Leitung an einen Insolvenzverwalter. So wird dafür Sorge getragen, dass die Gläubiger auf die erfolgreiche Verwaltung in Eigenregie vertrauen können.

Ziel des Schutzschirm­verfahrens

Ziel des sogenannten Schutzschirmverfahrens ist es, die Eigenverwaltung des Unternehmens zu stärken und Anreize für eine frühzeitige Sanierung zu setzen. Durch das Schutzschirmverfahren können wir Ihnen bereits im Krisenstadium oder bei Engpässen helfen – und nicht erst bei völliger Zahlungsunfähigkeit. Im Schutzschirmverfahren hat Ihr Unternehmen die Möglichkeit, in Eigenverwaltung einen Sanierungsplan aufzustellen, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzplan durchgesetzt werden kann.

Im Gegensatz zum „normalen“ Insolvenzverfahren haben Sie im Schutzschirmverfahren die Möglichkeit, die Person, die die Aufgabe des Sachwalters übernimmt, selbst vorzuschlagen. Das Insolvenzgericht muss diesem Vorschlag zustimmen, sofern keine einschlägigen Gründe dagegensprechen.

Nach oben scrollen